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   OLG Frankfurt, 17.09.2001 - 1 UF 264/00   

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https://dejure.org/2001,9720
OLG Frankfurt, 17.09.2001 - 1 UF 264/00 (https://dejure.org/2001,9720)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.09.2001 - 1 UF 264/00 (https://dejure.org/2001,9720)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. September 2001 - 1 UF 264/00 (https://dejure.org/2001,9720)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versorgungsausgleich im Wege des Quasisplittings ; Anwartschaften auf beamtenrechtliche Versorgung; Berücksichtigung einer Doppelbelastung im Rahmen einer Billigkeitskontrolle; Gleichstellung von Dienstbezügen entpflichteter Professoren mit Versorgungsbezügen; Anwendung ...

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    BGB 1587a Abs. 2 Nr. 1 S. 5
    Ruhegehaltsfähige Dienstzeit, Professoren, entpflichtete

  • Judicialis

    BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 S. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1 S. 5
    Ruhegehaltsfähige Dienstzeit; Professoren, entpflichtete

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Frankfurt/Main - 35 F 7177/99
  • OLG Frankfurt, 17.09.2001 - 1 UF 264/00
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.02.1983 - IVb ZB 782/80

    Einbeziehung der Dienstbezüge im .... der Hochschullehrer in den

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.09.2001 - 1 UF 264/00
    Sie sieht ihre Rechtsauffassung auch nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des BGH vom 02.02.1983 (NJW 83, 1784 = FamRZ 83, 467), wonach bei bestehendem Wahlrecht zwischen Pensionierung mit gekürzten, möglicherweise anders berechneten Bezügen oder Emeritierung zu den vollen Dienstbezügen, letzteres für den Versorgungsausgleich maßgeblich sei.
  • OLG Hamburg, 24.06.1980 - 2 UF 59/79

    Durchführung eines Versorgungsausgleiches; Durchführung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.09.2001 - 1 UF 264/00
    Dementsprechend ist auch in der Entscheidung des OLG Hamburg vom 24.06.1980 (FamRZ 1980, 1028, 1029) bei der Berechnung der Gesamtzeit das 68. Lebensjahr des Beamten berücksichtigt worden.
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